VOB/B §2 Abs. 5/6, HOAI §10
Nachtragsprüfung
Hält jede Nachtragsbegründung gegen Vertragsstand und dokumentierte Festlegungen. Was sich nicht belegen lässt, wird markiert, entschieden wird von Ihnen.
Ihr Hebel
Der größte Zeithebel
Von Tagen pro Nachtrag auf die eigentliche Entscheidung.
Belastbar bis vor Gericht
Jeder Prüfvermerk verweist auf Vertrag, Protokoll oder Mail.
Unberechtigtes wird abgewehrt
Mit Beleg, nicht mit Bauchgefühl.
Was sich nicht belegen lässt, wird markiert. Der Mensch entscheidet.
Die Frage
Ist die Begründung haltbar: geänderte Leistung oder Zusatzleistung nach VOB/B §2? Ist die Planungsleistung vom Honorar gedeckt oder nachtragswürdig nach HOAI §10?
Heute
Prüfung anhand von Mails, Protokollen, Vertrag und Anlagen, über Tage.
Mit Folaint
Jede Begründung wird gegen Vertragsstand und dokumentierte Festlegungen gehalten. Was sich nicht belegen lässt, wird markiert.
Im Leistungsbild
Die Objektüberwachung ist mit 32 Prozent die größte Phase des Leistungsbilds (HOAI Anlage 10, Leistungsphase 8). Ob ein Nachtrag berechtigt ist, entscheidet aber nicht die HOAI, sondern die VOB/B (§ 2 Abs. 5 und 6). Die Antwort steht in Dokumenten, die über Monate verstreut entstanden sind.